Eigenheimzulage und Kinderzulage; unentgeltliche Überlassung der Förder-Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Kindes
Leitsatz
Die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage setzt voraus, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen
Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat.
Förderzeitraum in diesem Sinne ist der für die Förderung maßgebende Zeitraum, d. h. der Zeitraum ab Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Wird eine hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an ein Kind einer Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken zugeführt, geht die Zugehörigkeit des Kindes zum eigenen Haushalt der Eltern im Förderzeitraum verloren.
Entsprechend sind dann nur die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage
ohne Kinderzulage gegeben.
Der Förderzeitraum beträgt i.d.R. nicht 8, sondern 7 Jahre zuzüglich die Zeit des Erstjahrs, während der die Fördervoraussetzungen
erfüllt sind.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 587 Nr. 11 LAAAB-13559
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.01.2001 - 7 K 426/98
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