Keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes bei Übereinstimmung von prognostizierten
und tatsächlichen Einkünften
Leitsatz
Entsprechen die tatsächlichen Einkünfte des Kindes exakt den von der Familienkasse prognostizierten, und wird die Rechtsentscheidung
der Familienkasse erst aufgrund der Verkündung des Jahressteuergesetzes 1997 am fehlerhaft, kann eine Aufhebung
des Kindergeldbescheides nicht auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt werden.
Der Umstand, dass aus einer mit den üblichen Unwägbarkeiten behafteten Prognose ein feststehender Sachverhalt geworden ist,
rechtfertigt keine rückwirkende Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Fundstelle(n): XAAAB-13555
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.04.2001 - 6 K 810/98 KI
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