Nach amtlichem Vordruck abgegeben sind auch solche Steuererklärungen, die hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung vollständig
dem amtlichen Vordruck entsprechen.
Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1052 Nr. 19 ZAAAB-13550
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2000 - 6 K 581/98