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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 247/97

Gesetze: BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 95 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 1, BewG § 10 Satz 2, BewG § 10 Satz 3

Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes

Leitsatz

  1. Der gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 und 10 Satz 2 und 3 BewG für Seeschiffe zu ermittelnde Teilwert ist grundsätzlich nach den SeeSchiffR zu ermitteln.

  2. Danach ist der Teilwert mit einem schematisch berechneten Restwert anzusetzen.

  3. Nach den SeeSchiffR ist ein abweichender Wert nur dann vorgreiflich, wenn er nachgewiesen wird.

  4. Wird ein Seeschiff zu einem weit über dem schematisch berechneten Restwert veräußert, ist bei fehlenden Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Verkaufspreis davon auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis in etwa dem wahren Teilwert entsprach.

  5. Der Teilwert ist dann im Wege der Schätzung nicht nach dem schematischen Restwert gem. SeeSchiffR sondern in Anlehnung an den Kaufpreis zu ermitteln.

Fundstelle(n):
ZAAAB-13495

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.05.2000 - 1 K 247/97

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