Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Aufwendungen eines Vermieters für die Zweitwohnungssteuer gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Da die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete anknüpft, gehört sie ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise
die Grundsteuer, zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die bei einer Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen als Werbungskosten
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Wird die Wohnung vom Vermieter teilweise selbst bewohnt, sodass dadurch die private Lebensführung des Vermieters betroffen
ist, ist die Zweitwohnungssteuer nach allgemeinen Grundsätzen anteilig zu kürzen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 851 Nr. 16 VAAAB-13492
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.09.2000 - 15 K 91/98
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