Verrechnung des Sparerfreibetrages auf ausländische Kapitaleinkünfte
Leitsatz
Bei der Ermittlung ausländischer Kapitaleinkünfte sind mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Werbungskosten
abzugsfähig. Daneben ist grundsätzlich auch der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG abzuziehen.
Während den ausländischen Einkünften als Werbungskosten nur solche Aufwendungen zugeordnet werden können, die in einem direkten
wirtschaftlichen Zusammenhang zu den ausländischen Einnahmen stehen, ist eine konkrete Zuordnung des Sparerfreibetrages nicht
möglich.
Der Sparerfreibetrag ist deshalb im Verhältnis der Höhe der ausländischen zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen
aufzuteilen.
Fundstelle(n): UAAAB-13488
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2000 - 15 K 564/97
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