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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 564/97

Gesetze: EStG § 20 Abs. 4, EStG § 34c Abs. 1

Verrechnung des Sparerfreibetrages auf ausländische Kapitaleinkünfte

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung ausländischer Kapitaleinkünfte sind mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Daneben ist grundsätzlich auch der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG abzuziehen.

  2. Während den ausländischen Einkünften als Werbungskosten nur solche Aufwendungen zugeordnet werden können, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu den ausländischen Einnahmen stehen, ist eine konkrete Zuordnung des Sparerfreibetrages nicht möglich.

  3. Der Sparerfreibetrag ist deshalb im Verhältnis der Höhe der ausländischen zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen aufzuteilen.

Fundstelle(n):
UAAAB-13488

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2000 - 15 K 564/97

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