Keine nachträglichen Herstellungskosten bei anschaffungsnahem Aufwand wegen Überschreiten der Aufgriffsgrenze; maßgeblich
ist allein § 255 Abs. 2 HGB
Leitsatz
Die alte BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand (z. B. , BStBl III
1996, 672 sowie Urt. v. - IX R 123/90, BStBl II 1992, 30) ist überholt.
Die Frage, ob es sich bei Bauaufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten handelt, richtet sich allein nach § 255 Abs. 2
HGB. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Bauaufwendungen zeitnah zur Anschaffung des Gebäudes erfolgt sind und die sog.
Aufgriffsgrenze überschritten wird.
Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Bauaufwendungen zur Beseitigung sog. verdeckter Mängel getätigt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-13486
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2001 - 15 K 208/98
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