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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 280/97

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 2

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung eines Grundstücksteils durch Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke

Leitsatz

  1. Vermietet eine Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke einen Gebäudeteil, scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus VuV aus, wenn der Gebäudeteil entsprechend dem wirtschaftlichen Miteigentum anteilig als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen ist.

  2. Im Rahmen der Einkommensteuer ist daher die Vermietung eines Grundstücksteils durch eine Miteigentümergemeinschaft in der Rechtsform einer GbR an einen der Miteigentümer in Höhe seines Miteigentumanteils „Eigennutzung„.

  3. Die ertragsteuerliche Umqualifizierung des Vermietungsvorgangs hat zur Folge, dass allein dem Nichtunternehmer-Ehegatten aus der Überlassung seines Miteigentumsanteils Einkünfte aus VuV zuzurechnen sind, sodass wegen der fehlenden gemeinschaftlichen Einkünfte die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht gegeben sind.

  4. Gem. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO vom kommt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte ebenfalls nicht in Betracht, weil diese nur zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durchzuführen ist. Bei Ehegatten ist das nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1218 Nr. 22
RAAAB-13476

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.07.2000 - 14 K 280/97

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