Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung eines Grundstücksteils
durch Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke
Leitsatz
Vermietet eine Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke einen Gebäudeteil, scheidet eine einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus VuV aus, wenn der Gebäudeteil entsprechend dem wirtschaftlichen Miteigentum
anteilig als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen ist.
Im Rahmen der Einkommensteuer ist daher die Vermietung eines Grundstücksteils durch eine Miteigentümergemeinschaft in der
Rechtsform einer GbR an einen der Miteigentümer in Höhe seines Miteigentumanteils „Eigennutzung„.
Die ertragsteuerliche Umqualifizierung des Vermietungsvorgangs hat zur Folge, dass allein dem Nichtunternehmer-Ehegatten aus
der Überlassung seines Miteigentumsanteils Einkünfte aus VuV zuzurechnen sind, sodass wegen der fehlenden gemeinschaftlichen
Einkünfte die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht gegeben sind.
Gem. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO vom kommt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte ebenfalls nicht in Betracht,
weil diese nur zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durchzuführen
ist. Bei Ehegatten ist das nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1218 Nr. 22 RAAAB-13476
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.07.2000 - 14 K 280/97
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