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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 333/95

Gesetze: EStG § 33b Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 EStG ist nicht bereits dann zu gewähren, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist

Leitsatz

  1. Allein die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit begründet keinen Antrag auf Bewilligung des Pauschbetrages nach § 33b Abs. 1 EStG.

  2. Versorgungsbezüge eines Beamten sind Teil seiner auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn beruhenden Versorgung, die ihm unabhängig davon zusteht, ob eine Körperbehinderung vorliegt.

  3. Die vom Gesetz geforderte Kausalität einer Rentenzahlung („wegen der Behinderung„) ist bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht gewahrt.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1189 Nr. 22
TAAAB-13471

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.12.1999 - 13 K 333/95

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