Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall, der auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden
wäre
Leitsatz
Die Haftungsinanspruchnahme des Beteiligten einer Steuerhinterziehung setzt die Feststellung voraus, dass dessen Handlung
zum eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung tatsächlich beigetragen hat, d.h. zumindest mit ursächlich gewesen ist.
Ein derartiger Kausalzusammenhang fehlt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei
fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer – und zwar auch im Wege der Beitreibung – nicht hätte beglichen
werden können.
Wäre es auch bei pflichtgemäßen Verhalten zu dem Steuerausfall gekommen, kann der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung
nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden.
Fundstelle(n): IAAAB-13466
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.09.2000 - 11 V 876/99
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