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FG Köln Urteil v. - 6 K 2225/96

Gesetze: EStG § 34 Abs 1EStG § 34 Abs 2 DBA Deutschland/Schweiz Art 4 Abs 4

Leitsatz

Auf die deutsche Steuer eines bestimmten Veranlagungszeitraums ist die ausländische Steuer anzurechnen, die für das Jahr erhoben wird, das dem deutschen Veranlagungszeitraum entspricht, auch wenn die ausländische Steuer nach den Einkünften einer früheren Periode bemessen wird. Soweit Besonderheiten des schweizerischen Steuersystems dazu führen, daß eine Anrechnung gänzlich entfällt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 588 Nr. 11
TAAAB-13432

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FG Köln, Urteil v. 22.09.1999 - 6 K 2225/96

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