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FG Köln Urteil v. - 5 K 2657/02 EFG 2003 S. 950 Nr. 13

Gesetze: GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1

Gewerbesteuer:

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nur bis zum 31.12., 23.59 Uhr eigenen Grundbesitz verwaltet.

Leitsatz

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfordert neben der qualitativen und quantitativen auch eine zeitliche Ausschließlichkeit der vermögensverwaltenden Grundstücksnutzung. Diese ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige eigenen Grundbesitz nur bis zum 31.12, 23.59 Uhr, also nicht bis zum Ende des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Kalenderjahres verwaltet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 220 Nr. 4
EFG 2003 S. 950 Nr. 13
YAAAB-13426

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FG Köln, Urteil v. 22.01.2003 - 5 K 2657/02

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