Keine Verpflichtung des Kindergeldempfängers zur Unterhaltung eines Kontos eigens für Zwecke der Kindergeldüberweisung - Auszahlung
mittels Zahlungsanweisung auf Kosten der Familienkasse
Leitsatz
Ein Kindergeldempfänger, der über kein Konto verfügt, ist nicht verpflichtet, ausschließlich für die Entgegennahme der Kindergeldzahlungen
ein Konto zu eröffnen; die durch die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung verursachten Kosten hat nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich
die Familienkasse zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1282 Nr. 18 QAAAB-13420