Haftung des Eigentümers einer an
ein Unternehmen überlassenen Sache für Unternehmenssteuern
Leitsatz
1. Eigentümer i.S.d.
§ 74 Abs. 1 S.
1 AO ist der bürgerlich-rechtliche, nicht der
wirtschaftliche Eigentümer.
2. Ob der Eigentümer selbst
oder ein Dritter den Gegenstand im Rahmen eines Schuldverhältnisses dem
Unternehmen zur Verfügung stellt, ist ohne Bedeutung.
3. Für die Anwendung des
§ 74 Abs. 1 AO
kommt es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer und nicht auf ihre
Fälligkeit an.
4.
§ 74 AO
begründet nicht eine bloße Duldungspflicht, sondern eine auf Zahlung
gerichtete persönliche Haftung des Eigentümers.
5. Eine nach Verwirklichung des
Haftungstatbestandes und seiner Geltendmachung erfolgte
Eigentumsübertragung bringt die Haftung nicht zum Erlöschen.
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