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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 2794/95

Gesetze: EStG § 21, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1

Zurverfügungstellung von Wohnheimen für Asylbewerber und Aussiedler

Leitsatz

  1. Die Zurverfügungstellung eines Wohnheims für Übersiedler oder Asylbewerber ist als gewerbliche Tätigkeit einzustufen, wenn die Beherbergung und Betreuung der Unterzubringenden im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn die Zurverfügungstellung des Wohnraums nur eine von vielen Pflichten, nicht aber die prägende Hauptpflicht ist.

  2. Die Zahlung eines pauschalen Entgelts, das sich nicht an den Merkmalen der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten orientiert, sondern pro Person und Anwesenheitstag bemessen wird, zeigt, daß das Beherbergen und Betreuen der zugewiesenen Person und nicht die Überlassung von Wohnraum im Vordergrund steht.

  3. Für die steuerliche Beurteilung der Leistungsverpflichtung ist auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit abzustellen.

  4. Die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Beherbergungs- und Betreuungsleistungen mit Ausnahme der Vermietungsleistung ändert nichts an der Qualifizierung der Leistungen als gewerbliche Tätigkeit.

  5. Für die Beurteilung der Tätigkeit ist es unbeachtlich, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen selbst, auf eigene Kosten oder durch Dritte erbracht werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 347 Nr. 7
XAAAB-13393

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 29.06.1999 - 8 K 2794/95

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