Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Prozessvertreters
Leitsatz
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren rechtfertigt nicht die Versagung der Prozesskostenhilfe, da
für deren Gewährung allein auf die Situation des Rechtssuchenden zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Der Antrag
auf Prozesskostenhilfe verstößt in diesem Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (a. A. wohl , BFH/NV 1998, 740).
Demgegenüber ist die Beiordnung eines Bevollmächtigten im Finanzgerichtsprozess abzulehnen, wenn im Klageverfahren lediglich
in der Sphäre des Klägers liegende Wissenserklärungen nachzuholen sind.
Fundstelle(n): MAAAB-13281
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.03.2001 - 18 K 3853/00 Kg (PKH)
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