Thüringer Finanzgericht Urteil v. - IV 203/99 EFG 2002 S. 1052 Nr. 16
Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993
§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Buchst. b InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Erhöhte Investitionszulage einer GmbH bei Änderung der
Beteiligungsverhältnisse und Vermietung der geförderten
Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibensfrist
Investitionszulage 1993 und 1994 und Zinsen zur Investitionszulage 1993
und 1994
Leitsatz
1. Für eine
„unmittelbare” Mehrheitsbeteiligung von Steuerpflichtigen, die am
ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, als Voraussetzung
für den Anspruch einer Kapitalgesellschaft auf die erhöhte
Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993
reicht es, wenn diese subjektive Voraussetzung bis zum Abschluss der
zulagegeförderten Investition erfüllt war. Die Zulage muss nicht
allein deswegen zurückgezahlt werden, weil sich anschließend
innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist die
Beteiligungsverhältnisse ändern und nunmehr nicht berechtigte
Personen mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
2. Zur erhöhten
Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn das Unternehmen
während der dreijährigen Verbleibensfrist seine operative
Tätigkeit einstellt und die geförderten Wirtschaftgüter an die
im Fördergebiet befindliche – ihrerseits nicht im Handelsregister
eingetragene – Niederlassung eines in den alten Bundesländern in
das Handelsregister eingetragenen Betriebs vermietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1052 Nr. 16 CAAAB-13202
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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2002 - IV 203/99
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