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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - IV 203/99 EFG 2002 S. 1052 Nr. 16

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Erhöhte Investitionszulage einer GmbH bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und Vermietung der geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibensfrist

Investitionszulage 1993 und 1994 und Zinsen zur Investitionszulage 1993 und 1994

Leitsatz

1. Für eine „unmittelbare” Mehrheitsbeteiligung von Steuerpflichtigen, die am ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, als Voraussetzung für den Anspruch einer Kapitalgesellschaft auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 reicht es, wenn diese subjektive Voraussetzung bis zum Abschluss der zulagegeförderten Investition erfüllt war. Die Zulage muss nicht allein deswegen zurückgezahlt werden, weil sich anschließend innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist die Beteiligungsverhältnisse ändern und nunmehr nicht berechtigte Personen mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

2. Zur erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn das Unternehmen während der dreijährigen Verbleibensfrist seine operative Tätigkeit einstellt und die geförderten Wirtschaftgüter an die im Fördergebiet befindliche – ihrerseits nicht im Handelsregister eingetragene – Niederlassung eines in den alten Bundesländern in das Handelsregister eingetragenen Betriebs vermietet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1052 Nr. 16
CAAAB-13202

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2002 - IV 203/99

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