Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen
Bundesländern für Sprachreisen nach Frankreich und England
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
1. Nach der Wiedervereinigung bestand
ein riesiger Bedarf an Fortbildung bei Englisch- und Französischlehrern in
den neuen Bundesländern. In einer nicht zu langen Übergangszeit sind
deshalb die Anforderungen für die von der Rechtsprechung für die
Anerkennung von Aufwendungen für Auslandsprachreisen als Werbungskosten
entwickelten Grundsätze nicht ganz so streng anzuwenden wie in den alten
Bundesländern.
2. Aufwendungen einer Lehrerin mit
der Lehrbefähigung für Englisch und Russisch für einen
Auslands-Intensiv-Sprachkurs in Frankreich im Rahmen eines Erweiterungsstudiums
für die Lehrbefähigung in Französisch können im
Kalenderjahr 1994 ebenso wie ihre Aufwendungen für einen von einem
staatlichen Institut für Lehrerfortbildung organisierten
Auslands-Intensiv-Sprachkurs in England bei Beachtung der besonderen Situation
in den neuen Bundesländern weitaus überwiegend beruflich veranlasst
sein.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1217 Nr. 19 KÖSDI 2002 S. 13491 Nr. 11 FAAAB-13198
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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.11.1998 - II 291/98
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