Abgrenzung Fortbildungskosten/Ausbildungskosten: Aufwendungen
für Zweitstudium einer Sprachlehrerin zur Erlangung der
Lehrbefähigung für eine weitere Fremdsprache sind Fortbildungskosten
Werbungskosten
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine
Studienreise als Bestandteil eines Sprachstudienganges zur Erlangung der
Lehrbefähigung in einer weiteren Sprache sind für eine ausgebildete
Sprachlehrerin Fortbildungsaufwendungen, da das Zweitstudium insoweit nicht den
Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet, sondern objektiv dazu geeignet
ist, in dem bereits durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts
zu kommen.
2. Eine Programmgestaltung, die in
zeitlicher Hinsicht die Befriedigung privater Interessen i.S.d.
§ 12 Nr. 1 Satz 2
EStG nicht nahezu gänzlich ausschließt, steht
dem Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten bei einer
nichtselbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn
dem Steuerpflichtigen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht freigestellt ist
und er auch keinen Einfluss auf die Programmgestaltung hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-13193
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 11.11.1998 - III 88/98
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