Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem
Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht im 2. Halbjahr
1990;
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Arbeitgebers als Haftungsschuldner für Lohnsteuernachforderungen.
Haftungsbescheid für Lohnsteuer 1990
Leitsatz
1. Auszahlungen von
Treueprämien/Jahresendprämien in der 2. Jahreshälfte 1990 sind
nur dann steuerbefreit, wenn nachvollziehbar ist, dass diese aus einem
Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht stammen. Dieser Nachweis
kann nur dann geführt werden, wenn die Fond-Einzahlungen in der
DM-Eröffnungsbilanz per als Rückstellung offen ausgewiesen
sind.
2. Die vorrangige Inanspruchnahme des
Arbeitgebers für Lohnsteuernachforderungen ist bereits ab 40 Arbeitnehmern
regelmäßig gerechtfertigt (). Dieser Regelannahme kann der Arbeitgeber
dadurch entgegentreten, dass er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens
konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Arbeitnehmer
macht, die aus seiner Sicht zunächst in Anspruch genommen werden sollten.
Zu diesen konkreten Angaben gehören neben der Mitteilung der für
Arbeitnehmerveranlagung zuständigen Finanzämter auch die Information,
dass die Jahressteuerfestsetzungen der jeweiligen Arbeitnehmer noch
bevorstehen.
3. Eine Haftungsverminderung kann der
Arbeitnehmer nur erreichen, wenn er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens
gegenüber dem Finanzamt konkret darlegen kann, dass die der Haftung
zugrundeliegenden Löhne bereits ganz oder zum Teil von den Arbeitnehmern
versteuert wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-13188
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 17.12.1997 - III 47/96
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