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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 47/96

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 AEBestV DDR § 3 Abs. 2 Nr. 8 AEBestV DDR § 3 Abs. 5 EStG § 42d

Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht im 2. Halbjahr 1990;

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für Lohnsteuernachforderungen.

Haftungsbescheid für Lohnsteuer 1990

Leitsatz

1. Auszahlungen von Treueprämien/Jahresendprämien in der 2. Jahreshälfte 1990 sind nur dann steuerbefreit, wenn nachvollziehbar ist, dass diese aus einem Betriebsprämienfond nach früherem DDR-Recht stammen. Dieser Nachweis kann nur dann geführt werden, wenn die Fond-Einzahlungen in der DM-Eröffnungsbilanz per als Rückstellung offen ausgewiesen sind.

2. Die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Lohnsteuernachforderungen ist bereits ab 40 Arbeitnehmern regelmäßig gerechtfertigt (). Dieser Regelannahme kann der Arbeitgeber dadurch entgegentreten, dass er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Arbeitnehmer macht, die aus seiner Sicht zunächst in Anspruch genommen werden sollten. Zu diesen konkreten Angaben gehören neben der Mitteilung der für Arbeitnehmerveranlagung zuständigen Finanzämter auch die Information, dass die Jahressteuerfestsetzungen der jeweiligen Arbeitnehmer noch bevorstehen.

3. Eine Haftungsverminderung kann der Arbeitnehmer nur erreichen, wenn er bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Finanzamt konkret darlegen kann, dass die der Haftung zugrundeliegenden Löhne bereits ganz oder zum Teil von den Arbeitnehmern versteuert wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-13188

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 17.12.1997 - III 47/96

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