Investitionszulage für Mercedes-Benz 212 D Sprinter
Leitsatz
1. Ob ein Fahrzeug
investitionszulagenschädlich den Zweck der privaten
Personenbeförderung i.S. des
§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 dient,
ist nicht anhand theoretisch möglicher Nutzungsarten, sondern unter
Einbeziehung der Lebenserfahrung zu entscheiden.
2. Ein ausschließlich in einem
Dachdeckerbetrieb verwendeter und für die betrieblichen Bedürfnisse
eingerichteter Mercedes Benz 212 D Sprinter, mit dem bei Fahrten zu Baustellen
neben Kleinteilen und Werkzeugen auch Mitarbeiter befördert werden und
dessen Zustand Nutzspuren aufweisen, die bei alleinigem Personentransport nicht
erklärbar sind, ist kein Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinne.
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