Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für
Holzrückemaschinen
Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz
Das Halten eines besonders
hergerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen an
ihren Einsatzort und zurück, das seiner Art nach ausschließlich
für den Einsatz in der Frostwirtschaft bestimmt und für den Transport
in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich ungeeignet ist, durch einen
für Betriebe der Forstwirtschaft tätigen Lohnunternehmer ist von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit (Abweichung vom
,
BStBl II 1985, 313).