Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Stundung von
Grunderwerbsteuer; Berücksichtigung einer verspäteten Abgabe von
Einkommensteuererklärungen und einer unklaren Rechtslage
Leitsatz
1. Das Verhalten eines
Steuerschulders bei Steuerarten, um deren Stundung es nicht geht, ist zwar
geeignet, die Annahme einer gewissen allgemeinen steuerlichen
Unzuverlässigkeit zu begründen; es steht einem konkreten
Stundungsbegehren jedoch so fern, dass es allenfalls zur Abrundung des
Gesamtbildes, nicht aber als tragendes Argument für eine
Stundungsunwürdigkeit des Steuerschuldners verwendet werden kann. Ist
dieses Verhalten bei einer anderen Steuerart - hier: Verletzung der
Steuererklärungspflichten - ursächlich für verspätete
Steuerzahlungen, kann dies das FA grundsätzlich bei der Entscheidung
über die Stundungswürdigkeit in Betracht ziehen.
2. Das FA übt sein Ermessen bei
der Prüfung der Stundungswürdigkeit eines Grunderwerbsteuerschuldners
fehlerhaft aus, wenn dieser in gutem Glauben die Grunderwerbsteuer wegen
unklarer Rechtslage nicht in die Finanzierung aufgenommen hat und das FA bei
den Ermessenserwägungen darüber hinweggeht und lediglich einen
pauschalen Vorwurf erhebt.
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