Steuerliche Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossenen Miet- und Darlehensverträgen bei zuvor unentgeltlich
eingeräumtem Wohnrecht, fehlender Sicherung des Baudarlehens, Auszahlung
des Darlehens vor Vertragsabschluss und gegenseitiger Verrechnung der
Ansprüche aus den Verträgen
Leitsatz
1. Der steuerlichen Anerkennung eines
zwischen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung
steht nicht entgegen, dass den Mietern zuvor ein unentgeltliches Wohnungsrecht
über diese Wohnung eingeräumt worden ist, welches nach der
Vereinbarung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung die Gewährung des
Mietrechts auf Lebenszeit sichert.
2. Einer bürgerlich-rechtlich
wirksam unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensvereinbarung ist
bei ansonsten dem Fremdvergleich standhaltenden Zins-, Tilgungs- und
Zahlungsmodalitäten nicht deshalb die einkommensteuerrechtliche
Anerkennung zu versagen, weil das Darlehen nicht verkehrsüblich gesichert
ist, wenn das Darlehen von Volljährigen und voneinander insbesondere
wirtschaftlich unabhängigen Verwandten zur Finanzierung eines Bauvorhabens
und damit wie von Fremden hingegeben wird (hier: Finanzierung der Herstellung
eines Zweifamilienhauses, in welchem die Darlehensgläubiger eine der
beiden Wohnungen von dem Darlehensschuldner mieten).
3. Wird das Darlehen bereits vor
Abschluss des Darlehensvertrages ausgezahlt und verwendet, liegt darin keine
steuerlich unwirksame Rückwirkung, wenn der zivilrechtlich wirksame und
dem Fremdvergleich standhaltende Darlehensvertrag für den Zeitraum der
Geltendmachung steuerlicher Konsequenzen - Schuldzinsen als Werbungskosten bei
den Vermietungseinkünften - vorliegt.
4. Eine zivilrechtlich mögliche
Aufrechnung der unter nahen Angehörigen gegenseitig bestehenden, aus
wirksamen und steuerrechtlich anzuerkennenden Miet- und Darlehensverträgen
resultierenden Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwei
wirtschaftlich unterschiedliche Rechtsverhältnisse vorliegen, so dass
darin kein wirtschaftlich sinnloses Hin und Her zu sehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-13157
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 19.10.2000 - III 411/99
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