Gesetze:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst.
a
ZK Art. 204 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204
Abs. 1 Buchst. a
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204
Abs. 3
ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst.
f
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr.
16 Buchst. f
ZK-DVO Art. 558 Abs. 1 Buchst.
c
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 558
Abs. 1 Buchst. c
ZK-DVO Art. 234 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 234
Abs. 1
ZK-DVO Art. 233
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 233
Abs. 1
ZK Art. 31 Abs.
1
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 31
Abs. 1
ZK Art. 4 Nr. 21
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr.
21
ZK Art. 31 Abs.
1
EWGV 2913/92 Art. 31 Abs.
1
ZK-DVO Art. 859 Nr. 4
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859
Nr. 4
ZK-DVO Art. 718 Abs. 7 Buchst.
c
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 718
Abs. 7 Buchst. c
Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
zweckwidrige Verwendung eines Lkw durch Binnentransport
Einfuhrabgaben
Leitsatz
1. Will ein tschechisches
Speditionsunternehmen die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung
gewerblich genutzter Straßenfahrzeuge in der Gemeinschaft unter
vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen und erfolgt
aber auf Veranlassung eines inländischen Speditionsunternehmen, desssen
Gesellschafter an dem tschechischen Unternehmen ebenfalls beteiligt sind, im
Inland unter vollständiger Be- und Entladung die Aufnahme von
Gemeinschaftsware und eine innergemeinschaftliche Beförderung, so
entstehen die Eingangsabgaben in der Person des tschechischen Unternehmen; denn
diesem ist grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn es als international
tätiges und täglich mit Aus- und Einfuhranmeldungen umgehendes
Speditionsunternehmen nicht ausnahmslos für die Einhaltung der ihr
für den Sattelzug bewilligten vorübergehenden Verwendung durch den
Fahrer sorgt. Zollschuldner ist das tschechische Unternehmen als Inhaber des
Zollverfahrens auch dann, wenn der Fahrer eigenmächtig den Binnentransport
vorgenommen haben sollte oder abredewidrig von dem inländischen
Auftraggeber des Transports zu der Be- und Entladung angewiesen worden ist.
2. Der Zollwert ist in einem solchen
Fall mangels anderer Anhaltspunkte anhand von kaufmännischen oder sachlich
begründeten Kriterien zu schätzen (hier: auf deutschen Kostenfaktoren
und Berechnungsgrundlagen beruhende Schätzung anhand des Marktwerts
vergleichbarer gebrauchter Fahrzeuge).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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