Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Ermittlung der
Einkünfte eines Kindes nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG
Leitsatz
1. Ein Stipendium, das von einer
inländischen AG gewährt wird, ist weder nach § 3 Nr. 44 noch
nach
§ 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Es bleibt
dahingestellt, ob es sich hierbei um gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
ohnehin nicht anzuseztende Bezüge handelt, die für besondere
Ausbildungszwecke bestimmt oder verwendet werden oder ob wiederkehrende
Bezüge gemäß
§ 22 Nr. 1 EStG vorliegen.
2. Selbst wenn die Studienbeihilfen
als sonstige Einkünfte gemäß
§ 22 EStG zu qualifizieren sind, sind
die Aufwendungen, die getätigt werden, um das Stipendium zu erhalten
(hier: Reisekosten, Schulgeld, Aufwendungen wegen doppelter
Haushaltsführung) als Werbungskosten abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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