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THÜRINGER FG Urteil v. - III 54/99

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 3 Nr. 44, EStG § 3 Nr. 11, EStG § 22 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. Ein Stipendium, das von einer inländischen AG gewährt wird, ist weder nach § 3 Nr. 44 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Es bleibt dahingestellt, ob es sich hierbei um gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ohnehin nicht anzuseztende Bezüge handelt, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt oder verwendet werden oder ob wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 EStG vorliegen.

2. Selbst wenn die Studienbeihilfen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG zu qualifizieren sind, sind die Aufwendungen, die getätigt werden, um das Stipendium zu erhalten (hier: Reisekosten, Schulgeld, Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung) als Werbungskosten abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-13122

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THÜRINGER FG, Urteil v. 15.03.2000 - III 54/99

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