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THÜRINGER FG Urteil v. - II 393/98

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2EStG § 9 Abs. 5EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG § 6 Abs. 2EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1Arbeitsstättenverordnung § 15 Abs. 1 Ziff. 1

Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers

Leitsatz

1. Das Dienstzimmer des Rektors und Lehrers an einer Musikschule ist auch dann ein geeigneter Arbeitsplatz, der nach § 4 Abs.5 Nr.6b Satz 2 EStG einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt, wenn es an Sonn- und Feiertragen sowie in der Ferienzeit nicht genutzt werden kann und während der Schulzeiten aufgrund des Musikunterrichts in den anliegenden Räumen einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, der zulässige Schallpegel nach § 15 Abs.1 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung - 55 dB(A) - aber nicht überschritten wird.

2. Für die Frage, ob der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz für die darin ausgeübte Tätigkeit geeignet ist und welcher Maßstab bei dieser Eignungsprüfungs anzulegen ist, sind subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen (z.B. persönliche Arbeitsweise, Vorlieben, Gesundheitszustand, familiäre Situation, besondere Lärmempflindlichkeit, besondere Störanfälligkeit) aufgrund der generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG grundsätzlich unbeachtlich.

3. Auch wenn die Aufgaben an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchgeführt werden können, ist auch ein nicht idealer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz als geeignet anzusehen, sofern nicht die Grenzen der Zumutbarkeit bzw. gesetzliche Vorgaben (Arbeitsschutzbestimmungen) überschritten sind.

4. Ein im häuslichen Arbeitszimmer stehender, für berufliche Zwecke genutzter Büroschrank ist auch dann als Arbeitsmittel steuerlich abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer voll dem Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG unterliegen.

Fundstelle(n):
SAAAB-13120

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THÜRINGER FG, Urteil v. 29.06.2000 - II 393/98

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