Zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz
Im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung endet die umsatzsteuerliche Organschaft nur dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter
auf Grund der ihm im Einzelfall übertragenen Pflichten den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm
vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist.
Ansonsten endet die Organschaft erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1582 Nr. 21 CAAAB-13108
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2002 - IV 174/01
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