Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Vermietung bzw. teilweiser Selbstnutzung einer Ferienwohnung
Leitsatz
Steht eine Ferienwohnung objektiv für eine persönliche Nutzung durch den Eigentümer zur Verfügung, so begründet dies die tatsächliche
Vermutung für eine Verwendung / Vorhaltung (auch) für Zwecke der privaten Lebensführung.
Wird eine Ferienwohnung teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt und liegen daher gemischte Aufwendungen i. S. d.
§ 12 Nr. 1 EStG vor, so sind die nicht ausschließlich durch die Vermietung veranlassten Aufwendungen nicht nach der Anzahl
der tatsächlichen Nutzungstage oder der Anzahl der durchschnittlichen Vermietungstage am Belegenheitsort der Wohnung aufzuteilen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 194 Nr. 4 CAAAB-13040
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.2001 - III 914/97
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