1. Sondervergütungen, die ein im
Grundbuchamt hauptberuflich tätiger Rechtspfleger für
Wochenendeinsätze zur Erledigung von Rückständen bei der
Bearbeitung von Grundbuchanträgen im Rahmen einer genehmigten
Nebentätigkeit erhält, sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger
Arbeitslohn den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
zuzuordnen. Die Einnahmen sind nicht als Aufwandsentschädigung aus
öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit, weil
sie keinen unmittelbar durch den Dienst veranlassten Aufwand abgelten.
2. Die in Zusammenhang mit der
Wochenendtätigkeit entstehenden Kinderbetreuungskosten sind als
Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung nicht als Werbungskosten bei
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.01.2002 - 4 K 30368/99