Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift
und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen
Faxnummer
Vergütung von Mineralölsteuer
Leitsatz
Hat der Bevollmächtigte die
Klageschrift, die am letzten Tag der Klagefrist vorab per Fax übermittelt
werden sollte, unterschrieben, ohne dass die Empfänger-Faxnummer angegeben
war, und die Verwendung der richtigen Fax-Nummer auch nicht später
nachgeprüft, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
eines vermeintlich nicht schuldhaften Büroversehens nicht in Betracht,
wenn ein mit der Versendung beauftragter Mitarbeiter eine unzutreffende
Fax-Nummer ermittelt hat und die Klage deswegen erst verspätet bei der
„richtigen„ Behörde eingegangen ist.
Fundstelle(n): VAAAB-12925
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.09.2001 - 2 K 631/98
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