Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht
gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten
Prozessbevollmächtigten
keine Investitionszulage auf
Anzahlungen ohne genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und ohne Vorlage
der Schlussrechnung
Ausschlussfrist zur Bezeichnung des
Klagebegehrens
Investitionszulage 1995
Leitsatz
1. Wurde der Termin zur
mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und
Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest
„aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht
verhandlungsfähig„ war, und wurde bei der Umladung vorab auf die
Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten
Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen
Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen
Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der
Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und
darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH
wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.
2. Keine Investitionszulage auf
Anzahlungen, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter im Antrag nicht genau
bezeichnet, sondern nur lückenhaft und eher beispielhaft aufgezählt
werden und später die Nämlichkeit der angeschafften
Wirtschaftsgüter wegen der Vorlage nicht der Original-Endrechnung, sondern
nur einer, betragsmäßig mit der Summe der Anzahlungen nicht
übereinstimmenden „Proforma-Rechnung„ nicht festgestellt
werden kann.
3. Die Setzung einer Ausschlussfrist
zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das
Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden
Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.
Fundstelle(n): KAAAB-12891
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.03.2003 - 1 K 477/99
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