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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 364/98

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 5, EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 5, LStR 1996 Abschn 37 Abs 3, LStR 1996 Abschn 43 Abs 7

Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit wieder an eine frühere Baustelle "zurückversetzten" Handwerker; kein Ermessen des FA bei Antrag auf schlichte Änderung

Leitsatz

1. Ein verheirateter Arbeitnehmer, der einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht und an seinem auswärtigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet übernachtet, führt einen doppelten Haushalt.

2. Mit jedem Wechsel des Einsatzorts beginnt die Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können, neu. Daher beginnt jedenfalls bei einem an wechselnden Baustellen eingesetzten Handwerker auch dann jedesmal eine "neue" doppelte Haushaltsführung, wenn er mehrmals im Jahr an der gleichen Baustelle eingesetzt wurde, zwischenzeitlich aber jeweils für mehrere Wochen an anderen Orten tätig war und bei jeden Wechsel des Einsatzortes auch die auwärtige Unterkunft gewechselt hat. Insoweit ist unbeachtlich, ob beim zweiten und dritten Einsatz an der selben Baustelle auch wieder die selbe Unterkunft wie beim ersten Mal genommen wurde.

3. Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung über einen "schlichten" Antrag auf Änderung nach § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 im Ermessen der Finanzbehörde steht.

Fundstelle(n):
EAAAB-12854

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.09.1999 - 2 K 364/98

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