Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit wieder an eine frühere Baustelle "zurückversetzten"
Handwerker; kein Ermessen des FA bei Antrag auf schlichte Änderung
Leitsatz
1. Ein verheirateter Arbeitnehmer, der einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht und an seinem auswärtigen Einsatzort oder in
dessen Einzugsgebiet übernachtet, führt einen doppelten Haushalt.
2. Mit jedem Wechsel des Einsatzorts beginnt die Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können, neu. Daher beginnt jedenfalls bei einem an wechselnden Baustellen
eingesetzten Handwerker auch dann jedesmal eine "neue" doppelte Haushaltsführung, wenn er mehrmals im Jahr an der gleichen
Baustelle eingesetzt wurde, zwischenzeitlich aber jeweils für mehrere Wochen an anderen Orten tätig war und bei jeden Wechsel
des Einsatzortes auch die auwärtige Unterkunft gewechselt hat. Insoweit ist unbeachtlich, ob beim zweiten und dritten Einsatz
an der selben Baustelle auch wieder die selbe Unterkunft wie beim ersten Mal genommen wurde.
3. Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung über einen "schlichten" Antrag auf Änderung nach § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 im
Ermessen der Finanzbehörde steht.
Fundstelle(n): EAAAB-12854
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.09.1999 - 2 K 364/98
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