Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des
Investitionszulagenrechts
Investitionszulage 1997
Leitsatz
1. Die Frage, ob ein Investor einen
Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts
unterhält, ist anhand der im Jahr 1993 von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (Klassifikation 93)
festzustellen. Das FA bzw. das FG hat diese Einordnung selbst vorzunehmen, eine
Bindung an eine Entscheidung einer anderen Behörde ist nicht gegeben.
2. Übt ein Betrieb mehrere
Tätigkeiten aus, die verschiedenen Eingruppierungen der Klassifikation
1993 zuzuordnen sind, so ist nach der Bruttowertschöpfung zu Faktorpreisen
für jeden Tätigkeitsbereich die Haupttätigkeit i.S. der
Klassifikation 93 festzustellen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf
die Höhe der jeweiligen steuerpflichtigen Umsatzerlöse abgestellt
werden.
3. Bei einem Unternehmen, dessen
Umsatzerlöse zu 80 % auf die Annahme von Klärschlamm und Biomüll
gegen Entgelt und zu 20 % auf die Verarbeitung des angenommenen organischen
Abfalls zu Kompost und dessen späteren Verkauf entfallen, liegt die
Haupttätigkeit im Bereich des Dienstleistungssektors; es unterhält
keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts.
4. Ökologische Gesichtspunkte
liegen der Förderung nach dem
InvZulG 1996 nicht
zugrunde. Sie können deshalb nicht bei der Auslegung des Gesetzes
herangezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-12843
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 26.07.2001 - 3 K 1099/99
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