Pensionszusage an über 60 Jahre alten
Gesellschafter-Geschäftsführer
Voraussetzungen
für eine Aussetzung des Verfahrens
Gewerbesteuermessbescheid und Bescheid über Feststellung des
verbleibenden Gewerbeverlusts keine Folgebescheide zu
Körperschaftsteuerbescheid
Körperschaftsteuer 1991 bis
1993,
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum bis
1993,
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis
1993,
ges. Festst. d. verbl. körperschafsteuerl.
Verlustabz. zum bis 1993 und ges. Festst. d. vortragsfähigen
Gewerbeverlustes
Leitsatz
1. Die Zusage einer Pension durch
eine GmbH aus den neuen Bundesländern an ihren fast 64-jährigen
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der vorher in dem
Einzelunternehmen tätig war, aus dem die GmbH hervorgegangen ist, mit
einer Altersgrenze für das Ruhegehalt mit Vollendung des 70. Lebensjahres
führt mangels Erdienbarkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Wird
der Erdienenszeitraum durch eine fast sechs Jahre später abgeschlossene
Nachtragsvereinbarung auf zehn Jahre verlängert, kann die vertragliche
Regelung auf den Zeitraum vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung wegen
Verstoßes gegen das Nachzahlungsverbot nicht rückbezogen werden.
2. Für eine Aussetzung des
Verfahrens nach
§ 74 FGO muss die
Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich sein; die Entscheidung im
anhängigen Verfahren muss dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und
kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem
anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen.
3. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist
im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid. Auch
ein Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts ist
im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 675 Nr. 11 EFG 2003 S. 951 Nr. 13 BAAAB-12829
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.01.2002 - 6 K 486/99
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