Einbeziehung der
vom Generalunternehmer neben den Bauleistungen übernommenen Mietgarantie,
der Kosten für die Baugenehmigung und der Erschließung bei
einheitlichen Vertragswerk
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Ist der Gegenstand eines
Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtenden Gebäude, so
rechnet zur grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung grundsätzlich jede
Leistung des Erwerbers, die er als Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks im bebauten Zustand zahlt. Dazu rechnen neben den Aufwendungen
für die Bauleistungen eines Generalunternehmers auch die Kosten für
die von ihm übernommene Mietgarantie, die zur Vorbereitung der
Baumaßnahmen durch den Verkäufer entgeltlich erfolgte Beschaffung
der Bau- und Sondergenehmigungen sowie die Kosten der vom Verkäufer
übernommenen Verpflichtung zur Erschließung des Grundstücks,
wenn sämtliche Verträge ein einheitliches Vertragswerk bilden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAB-12800
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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.02.2000 - 2 K 686/96
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