Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung; Selbstbindung und Rückwirkungsverbot bei
gesetzeswidrigen Verwaltungsanweisungen
Leitsatz
1. In den sog. Sanierungsfällen setzt die Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages i.H.v. 5 v.H. der Bemessungsgrundlage
-max. 5.000 DM-- nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung voraus. Ein Anspruch auf
erhöhte Eigenheimzulage kann auch nicht aus der gegen den Inhalt des Gesetzes -durch außer acht lassen der Unterscheidung
zwischen Neu- und Altbau-- verstoßenden -St 31- hergeleitet werden (keine
Selbstbindung).
2. Bautechnisch neu ist eine Wohnung, wenn neu eingefügte Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen
Gebäudes geben. Nicht ausreichend ist die bloße Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes (vgl. , BStBl II 1998, 94).
3. Korrigiert die Verwaltung rückwirkend eine gesetzeswidrige Verwaltungspraxis, so kann dieser Korrektur nicht entgegen gehalten
werden, es handele sich um eine verbotene Rückwirkung, da ansonsten die gesetzeswidrige Verwaltungsauffassung dem Gesetz übergeordnet
wäre.
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