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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 2210/02

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 69 S. 1, AO 1977 § 69 S. 2, AO 1977 § 34 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 152 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Umfang der Geschäftsführerhaftung bei Verlust der Verfügungsbefugnis

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Lohnsteuer)

Leitsatz

1. Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots verliert der Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH. Er ist ab diesem Zeitpunkt objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Er haftet daher nicht nach § 69 Satz 1 AO für nach diesem Zeitpunkt gegen die Gesellschaft festgesetzte Verspätungszuschläge oder nach diesem Zeitpunkt anzumeldende und abzuführende Betriebssteuern und steuerliche Nebenleistungen.

2. Können die auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Steuerabzugsbeträge infolge einer sich lange abzeichnenden Liquiditätskrise der Gesellschaft nicht abgeführt werden, so umfasst die Haftung des Geschäftsführers nicht die auf die ausgezahlten (Brutto-)Löhne entfallenden Steuern, sondern ist auf die Steuerabzugsbeträge zu beschränken, die auf die entsprechend gekürzten Nettolöhne entfallen wären.

3. Die Haftung für während der Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers festgesetzte Verspätungszuschläge richtet sich nach den zur Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer entwickelten Grundsätzen. Es ist nicht danach zu differenzieren, zu welcher Steuerart die Verspätungszuschläge festgesetz wurden, denn der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht verpflichtet, Mittel der Gesellschaft vorrangig zur Tilgung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer einzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
INF 2003 S. 721 Nr. 19
DAAAB-12782

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 26.06.2003 - 5 V 2210/02

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