Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs
bereits erschlossenes Grundstück
Körperschaftsteuer
1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Leitsatz
1. Sind nach den maßgebenden
gemeindlichen Satzungen von Grundstückseigentümern Beiträge
für die Wasserversorgung sowie Abwasserbeiträge zu erheben, und
handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten des Grundstücks, so
hat der Eigentümer hierfür eine Rückstellung zu bilden, wenn die
Satzungen das Ob und die Höhe der Inanspruchnahme umfassend regeln, und
lediglich die Fälligkeit der Beiträge noch ungewiss ist.
2. Nur erstmalige Beiträge
für die Erschließung eines Grundstücks sind Anschaffungskosten.
Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener
Erschließungseinrichtungen (sogenannte Ergänzungsbeiträge)
zählen dagegen nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn das
Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem
Wesen verändert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1315 Nr. 22 EFG 2003 S. 1570 Nr. 21 INF 2003 S. 724 Nr. 19 TAAAB-12781
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