Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei Verlust der
Klageschrift bei der Postbeförderung
Einkommensteuer
1992
Leitsatz
1. Ist die vom Bevollmächtigten
rechtzeitig abgeschickte Klageschrift auf dem Postweg verloren gegangen,
müssen u.a. innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist alle
Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw.
Aufgabe zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch
angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten
eingeworfen.
2. Der Mangel der rechtzeitigen
Darlegung dieser Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kann nicht
geheilt werden.
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