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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 869/98

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 2, FGO § 56 Abs. 1

Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei Verlust der Klageschrift bei der Postbeförderung

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

1. Ist die vom Bevollmächtigten rechtzeitig abgeschickte Klageschrift auf dem Postweg verloren gegangen, müssen u.a. innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen.

2. Der Mangel der rechtzeitigen Darlegung dieser Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kann nicht geheilt werden.

Fundstelle(n):
CAAAB-12778

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.05.2003 - 5 K 869/98

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