Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im
Jahr 2001 fertiggestellten Gebäude bei Stellung des Bauantrags vor und
Beginn der Bauarbeiten nach dem
Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot
Investitionszulage 1999
Leitsatz
1. Wurde der Bauantrag für ein
2001 fertiggestelltes Betriebsgebäude im Fördergebiet vor dem 24.
August 1997 gestellt, mit den Erdarbeiten aber erst nach diesem Stichtag
begonnen, so ist Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999
vom (BGBl I, 1850) zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungskonform
einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der neu in § 2 Abs. 4
InvZulG 1999 eingefügte Satz 5 –Maßgeblichkeit der Stellung
des Bauantrags, und nicht mehr des Beginns der Erdarbeiten als für den
Beginn der Herstellung maßgeblicher Zeitpunkt– jedenfalls bei der
Festsetzung der Investitionszulage für 1999 angefallene Baukosten nicht
zur Anwendung kommt.
2. Zur echten bzw. unechten
Rückwirkung von Gesetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1647 Nr. 22 AAAAB-12770
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