Eigenheimzulage: Zu den Voraussetzungen der Gewährung des
erhöhten Fördergrundbetrages in sog. Sanierungsfällen
Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz
Werden im Zusammenhang mit einer
umfassenden Sanierung bereits bestehende Wohnräume vom Grundriss her neu
gestaltet und modernisiert, ohne dass tragende Teile ausgetauscht wurden oder
dass Erscheinungsbild des Gebäudes geändert wurde, so scheidet die
nur für „Neubauten„ vorgesehene Inanspruchnahme des
erhöhten Fördergrundbetrages nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1
EigZulG aus, da diese Maßnahmen nicht zu der
Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung i.S.d. Vorschrift geführt
haben.
Das Verhältnis zwischen dem Wert
der Sanierungsarbeiten gegenüber dem anteiligen Wert der
Gebäudesubstanz ist für die zu treffende Abgrenzungsentscheidung
insoweit ohne rechtliche Relevanz.
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