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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 634/02

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 47 Abs. 2, FGO § 64, FGO § 69 Abs. 3

Klage ohne handschriftliche Unterzeichnung ist unzulässig

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage ebenfalls unzulässig

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid nach § 42 d EStG vom )

Leitsatz

1. Wird die Klage nicht innerhalb der Klagefrist schriftlich, das heißt versehen mit handschriftlicher Unterschrift erhoben, so ist sie unzulässig.

2. Bei Unzulässigkeit der Klage ist in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig.

Fundstelle(n):
AAAAB-12718

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Beschluss v. 20.09.2002 - 1 V 634/02

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