Haftung nach
§ 69 AO 1977 bei
Bestellung mehrerer Geschäftsführer
Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Zahlt ein
GmbH-Geschäftsführer in Kenntnis der für den Vormonat
entstandenen, noch nicht abgeführten Lohnsteuer die Löhne für
den laufenden Monat in vollem Umfang aus, handelt er vorsätzlich seiner
Verpflichtung zuwider und haftet insoweit nach
§ 69 AO 1977
unbeschränkt.
2. Der Geschäftsführer
einer GmbH, der bei für die Lohnsteuer nicht ausreichenden Zahlungsmitteln
die Löhne ungekürzt auszahlt, trägt die objektive Beweislast
dafür, dass ihm außer den in voller Höhe ausgezahlten
Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen,
wenn er bei einem längerem Haftungszeitraum für die letzten
Lohnsteueranmeldungszeiträume eine Beschränkung der Haftung auf die
Lohnsteuerbeträge, die er bei der gebotenen Kürzung der
Nettolöhne an das FA hätte abführen können, erreichen will.
3. Die bei einer Verteilung der
Geschäfte auf mehrere Geschäftsführer in Betracht kommende
Haftungsbegrenzung nach
§ 69 AO 1977
erfordert eine vorweg getroffene, eindeutige, schriftliche Klarstellung,
welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.
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