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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 289/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, AO 1977 § 15

Nichtanerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags wegen des Fehlens einer Probezeit sowie einer Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung

Unterrichtsstätte als Betriebsstätte eines selbständigen Dozenten

pauschaler Betriebsausgabenabzug

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein auf unbestimmte Dauer, also unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag zwischen Eltern und Kindern dem Fremdvergleich nicht standhält, wenn er keine Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung enthält, auch keine Probezeit vereinbart worden ist und zudem die tatsächliche Durchführung des Vertrags trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgewiesen wird.

2. Bei einem selbständigen Dozenten ist nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern der Ort, an dem der Unterricht erteilt wird, Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, mit der Folge, dass die mit dem eigenen PKW durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur Unterrichtsstätte nur mit den Pauschbeträgen nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

3. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug kommt nur dort in Betracht, wo der Gesetzegber dies aus Gründen der Vereinfachung anordnet oder jedenfalls die Finanzverwaltung dies aus Gründen des vereinfachten Gesetzesvollzugs zulässt (hier: Ablehnung einer Pauschale von 360 DM für „Telefonate, Parkgebühren, Büromaterial„ usw.).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DAAAB-12649

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 07.01.2003 - 2 V 289/02

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