Keine Einsatzwechseltätigkeit einer auf Dauer in drei Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzten Beraterin
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer, der nach dem Arbeitsvertrag auf Dauer seine Arbeitsleistung an mehreren Betriebsstätten seines Arbeitgebers
erbringen muss und sich zu diesem Zweck immer wieder mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit zu diesen Orten
begibt, hat mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, mit der Folge, dass ein Abzug des Verpflegungsmehraufwands und der Fahrtkosten
nach den für ständig wechselnde Einsatzstellen geltenden Regeln nicht in Betracht kommt (hier: dauerhaft in drei bestimmten
Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzte Beraterin; vgl. Rechtsprechungsnachweise zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte
bzw. ständig wechselnden Einsatzstellen).
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