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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 46/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 21 Abs. 2 S. 1, EStG § 52 Abs. 21 S. 1, EStG § 21a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 173 Abs. 2 S. 1, AO 1977 § 370, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2

Änderung von nach Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden aufgrund neuer Tatsachen infolge des nachträglichen Bekanntwerdens eines Scheinmietvertrags

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993 bis 1998

Leitsätze

Stellt sich erst nach einer Betriebsprüfung und dem Eintritt der Bestandskraft der daraufhin ergangenen Bescheide aufgrund einer Mitteilung des Einwohnermeldeamts heraus, dass der Steuerpflichtige ein Mietverhältnis -als Voraussetzung für die Anwendung der zu Werbungskostenüberschüssen führenden Nutzungswertbesteuerung für ein Zweifamilienhausfingiert hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist alle Einkommensteuerbescheide aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden können.

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschluss ergeht endgültig.

Fundstelle(n):
JAAAB-12621

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 20.06.2002 - 2 V 46/02

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