Änderung von nach Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden aufgrund neuer Tatsachen infolge des nachträglichen Bekanntwerdens
eines Scheinmietvertrags
Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993 bis 1998
Leitsätze
Stellt sich erst nach einer Betriebsprüfung und dem Eintritt der Bestandskraft der daraufhin ergangenen Bescheide aufgrund
einer Mitteilung des Einwohnermeldeamts heraus, dass der Steuerpflichtige ein Mietverhältnis -als Voraussetzung für die Anwendung
der zu Werbungskostenüberschüssen führenden Nutzungswertbesteuerung für ein Zweifamilienhausfingiert hat, so ist es nicht
ernstlich zweifelhaft, dass damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist
alle Einkommensteuerbescheide aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden können.
1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss ergeht endgültig.
Fundstelle(n): JAAAB-12621
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 20.06.2002 - 2 V 46/02