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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss v. - 1 S 267/01 EFG 2002 S. 435 Nr. 7

Gesetze: FGO § 142, FGO § 149, ZPO § 126, BRAGO § 121

Prozesskostenhilfe

Kostenerstattung

Aufrechnung

Aufhebungsbeschluss

Leitsatz

1. Obsiegt ein Kläger, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, so kann dessen Prozessvertreter die Kostenfestsetzung gegenüber dem Finanzamt entweder im Namen des Klägers oder aber gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beantragen.

2. Erfolgt die Kostenfestsetzung im Namen des Klägers, so kann das Finanzamt den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung mit Steuerschulden des Klägers zum Erlöschen bringen. In diesem Falle ist der Prozessvertreter – soweit der Kläger zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage ist – darauf verwiesen, seine Kosten gem. §§ 121 BRAGO gegenüber der Staatskasse geltend zu machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 435 Nr. 7
VAAAB-12562

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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 10.01.2002 - 1 S 267/01

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