Abrechnungsbescheid auch bei behaupteter Nichtigkeit
Säumniszuschläge
Leitsatz
Entsteht zwischen dem
Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde Streit über die Entstehung
und Verwirklichung von Säumniszuschlägen, so hat nach ständiger
Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde darüber nach
§ 218 Abs. 2 AO durch Erlass eines
Abrechnungsbescheides zu entscheiden (,
BStBl. II 1999, 751 m.w.N.). Bei der
behaupteten Nichtigkeit eines Bescheides besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen. Zwar hätte die Nichtigkeit Auswirkungen auf die
Verwirkung der Säumniszuschläge, da von einem nichtigen
Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen ausgehen. Dies besagt indessen nicht, dass
nicht auch in diesem Fall bei einem Streit über die Erhebung von
Säumniszuschlägen zwingend ein Abrechnungsbescheid beantragt werden
muss.
Fundstelle(n): AAAAB-12530
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 14.11.2001 - 1 K 390/98
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