Aufwendungen für einen PC mit Internetanschluss als Werbungskosten
Leitsatz
1. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen, wenn feststeht, dass
der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet und eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter
Bedeutung ist. Der Umfang der beruflichen Nutzung einerseits und der privaten Nutzung andererseits muss vom Steuerpflichtigen
im einzelnen dargelegt und bewiesen werden. Hier Werbungskosteabzug für Aufwendungen eines Lehrers an einer Hauptschule für
einen PC.
2. Der Nachweis der ganz untergeordneten privaten Nutzung eines PC kann allein durch vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße
und belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung des PC erbracht werden.
3. Der Anschluss des PC an das Internet hat im Regelfall eine erhebliche private Nutzung zur Folge. Es entspricht nicht der
Lebenserfahrung, dass dieser Informationszugang in den Bereichen des privaten Interesses des Steuerpflichtigen, insbesondere
der Freizeitbetätigung nicht oder nur kontrolliert genutzt wird.
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